Gesamt-GdB bei Tumorerkrankung
Die GdB-Vorgaben für Geschwulsterkrankungen beziehen sich auf den von der Geschwulsterkrankung betroffenen Körperteil und die mit der
Tumorentfernung typischerweise verbundenen Schäden. Sonstige abgrenzbare und nennenswerte Schäden an anderen Organen, die nicht
immer mit der Tumorentfernung / -behandlung verbunden sind, sind gesondert zu berücksichtigen.
Kein "G" wegen Angstzuständen und Panikattacken
Bundessozialgericht - B 9 SB 4/10 R - Urteil vom 02.12.2010