Kein "aG" wegen "Rollstuhlpflichtigkeit"
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 78/09 - Urteil vom 04.11.2010
Eine ärztliche Bescheinigung, dass der behinderte Mensch "derzeit rollstuhlpflichtig" sei, begründet keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich
"außergewöhnliche Gehbehinderung". Der Bescheinung ist nicht zu entnehmen, dass der Betroffene ständig und fortdauernd auf einen Rollstuhl
angewiesen ist. Der Umstand, dass der Betroffene in der Lage ist, längere Wegstrecken am Rollator zurückzulegen, spricht hingegen gegen das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs.