Förderung von Gehörlosen und Hörgeschädigten Menschen
Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und
ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
§ 12 LGBG (Gesetz) - Landesrecht Berlin
Kommunikationsformen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen
Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte
Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen ( § 1 Abs. 2 Satz 1 ) in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der
Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die
Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen
Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2 , 3 , 4 Abs. 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom
17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen
schafft, dass gehörlosen, hörbehinderten und sprachbehinderten Eltern nicht gehörloser Kinder auf
Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen erstattet werden können.
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