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 Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen

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BeitragThema: Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen   Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen Icon_minitimeDi 7 Jun 2011 - 12:00

Förderung von Gehörlosen und Hörgeschädigten Menschen

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und
ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)
§ 12 LGBG (Gesetz) - Landesrecht Berlin
Kommunikationsformen
(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.
Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen
Sprache.
(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte
Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen ( § 1 Abs. 2 Satz 1 ) in Deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im
Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der
Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die
Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen
Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2 , 3 , 4 Abs. 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom
17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(3) Der Senat wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Voraussetzungen
schafft, dass gehörlosen, hörbehinderten und sprachbehinderten Eltern nicht gehörloser Kinder auf
Antrag die notwendigen Aufwendungen für die Kommunikation mit der Schule in deutscher
Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete
Kommunikationshilfen erstattet werden können.
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BeitragThema: Re: Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen   Förderung von Gehörlosen und hörgeschädigten Menschen Icon_minitimeDi 7 Jun 2011 - 12:08

Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)§ 13 LGBG(Gesetz) - Landesrecht Berlin

Unterricht

(1) An den Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören in Berlin wird der Unterricht in Lautsprache, lautsprachbegleitenden Gebärden, Gebärdensprache und Schriftsprache erteilt. Bei Kindern, die über die Aktivierung des Resthörvermögens keine Lautsprachkompetenz erwerben können, soll die Gebärdensprache frühzeitig zur Förderung der Kommunikationsfähigkeit und zum Wissenserwerb eingesetzt werden. An integrativen Schulen kann der Unterricht auch in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache angeboten werden.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt die zur Einführung der Gebärdensprache und zur Durchführung des Unterrichts in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache erforderlichen Ausführungsvorschriften und ergänzt insoweit die 1. Lehrerprüfungsordnung vom 18. August 1982 (GVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 26. Oktober 1995 (GVBl. S. 699), um Regelungen über den Erwerb der Befähigung, Unterricht in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache zu erteilen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 tätigen Lehrer müssen die Befähigung, Unterricht in Gebärdensprache zu erteilen, bis zum 31. Dezember 2007 erwerben.
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Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderung
(Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG)§ 14 LGBG(Gesetz) - Landesrecht BerlinBerufsqualifizierung für

Dolmetscher und Dolmetscherinnen

(1) Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung wirkt daraufhin, die Voraussetzungen für die Einrichtung eines Studiengangs "Gebärdensprachdolmetschen" zu schaffen.

(2) Die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bezieht die Gebärdensprache bis zum 31. Dezember 2000 in die Verordnung über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Übersetzerinnen vom 2. Juli 1990 (GVBl. S. 1458) ein.
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