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 Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte

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BeitragThema: Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte   Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte Icon_minitimeMo 29 März 2010 - 19:06

Verkehrsrechtliche Vergünstigungen für Behinderte

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und Blinde

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden können durch Ausnahmegenehmigungen Vergünstigungen im ruhenden Verkehr gewährt werden.

Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere des Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Als Nachweis für das Vorliegen einer entsprechenden Behinderung kommt i.d.R. in Betracht

* ein Ausweis für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen „aG“ oder mit dem Merkzeichen „Bl“ oder
* ein Bescheid eines Versorgungsamtes
* eine gesonderte Bescheinigung eines Versorgungsamtes über das Vorliegen der genannten Voraussetzungen.

Die Ausnahmegenehmigung wird in aller Regel gebührenfrei für fünf Jahre in stets widerruflicher Weise erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung kann auch Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, die keine Fahrerlaubnis besitzen und Blinden, die auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und die sich nur mit fremder Hilfe bewegen können, erteilt werden.

Der von der Verwaltungsbehörde ausgestellte Parkausweis muss im Kraftfahrzeug gut lesbar ausliegen. Vorzugsweise sollte dies durch Anbringung hinter der Frontscheibe erfolgen.

Behinderten mit einer Ausnahmegenehmigung ist folgendes erlaubt:


* Das Parken bis zu drei Stunden an Stellen, an denen eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO). Die Ankunftszeit muß sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.

* Die Überschreitung der zugelassenen Parkdauer im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290/292 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist (Parkscheibe einstellen).

* Das Parken über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen, die durch Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.

* Das Parken während der Ladezeit in Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist.

* Das Parken an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung.

* Das Parken auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden.

* Das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.

Diese Parkerleichterungen können dann in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Es können auch allgemeine Sonderparkplätze für Behinderte (aG und Bl) eingerichtet werden. Diese Flächen werden mit Zeichen 314 „Parkplatz“ oder Zeichen 315 „Parken auf Gehwegen“ und mit dem Zusatzschild 1044-10 „Rollstuhlfahrersymbol“ gekennzeichnet

Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von EUR 35,-- erhoben. Das verbotswidrige Parken auf einem Behindertenparkplatz rechtfertigt auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig eine Abschleppmaßnahme (BVerwG DAR 02, 470). Das Abschleppen unberechtigt geparkter Fahrzeuge kann nach den polizeirechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch dann angeordnet werden, wenn ein Berechtigter nicht konkret am Parken gehindert wird (OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW 1989, 245).

Parkerleichterung für Ohnhänder (Ohnarmer) und Kleinwüchsige

Auch Ohnhänder und Ohnarmer erhalten auf Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung, um an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei und im Zonenhaltverbot bzw. auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung der Parkscheibe zu parken.
Kleinwüchsigen Menschen mit einer Körpergröße von 1,39m und darunter kann genehmigt werden, an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken.
Bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen ist die Ausnahmegenehmigung an den Innenseiten der Windschutzscheibe gut sichtbar und lesbar anzubringen. Mit der Ausnahmegenehmigung ist keine Befreiung von der zulässigen Höchstparkdauer verbunden.

Befreiung von der Gurtanlege- und Schutzhelm-Tragepflicht

Von der Anlegepflicht für Sicherheitsgurte und von der Schutzhelmtragepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn das Anlegen der Gurte bzw. das Tragen eines Schutzhelms aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. In einer ärztlichen Bescheinigung muss ausdrücklich bestätigt sein, daß der Antragsteller aufgrund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlege- bzw. Helmtragepflicht befreit werden muss.

Der Antrag auf Ausnahmegenehmigung ist bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Die Ausnahmegenehmigung wird dort, wo es sich um einen attestierten nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, unbefristet erteilt.

Auflagen im Führerschein
Das deutsche Straßenverkehrsrecht bestimmt, dass die Verwaltungsbehörde die Beibringung eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses, des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle fordern kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung des Führerscheinbewerbers begründen können. Ergeben die Untersuchungen, dass der Antragsteller bedingt geeignet ist, so kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis unter den erforderlichen Auflagen erteilen; der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. Die Verwaltungsbehörde kann die Erlaubnis auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen, im Führerschein genau zu bezeichnenden Einrichtungen beschränken, auch die Nachuntersuchung des Inhabers der Fahrerlaubnis nach bestimmten Fristen anordnen.

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