Landespflegegeldgesetz
Landespflegegeldgesetz des Landes Brandenburg
Landespflegegeldgesetz
Grundlage für die Gewährung des Landespflegegeldes ist das Brandenburgische Landespflegegeldgesetz. Das Pflegegeld wird in anderen Bundesländen u.a. auch als "Blindengeld", "Blindheitshilfe" oder "Blindenpflegegeld" bezeichnet. Da im Land Brandenburg auch außer blinden Menschen andere Schwerbehinderte leistungsberechtigt sind spricht man hier vom Landespflegegeld.
Das Landespflegegeld ist zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen bestimmt und wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen auf Antrag gewährt.
Wer hat einen Anspruch auf Landespflegegeld?
Schwerbehinderte und gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung und blinde Menschen außerhalb von Heimen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg haben nach Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf Pflegegeld.
Anspruchsberechtigte Personen im Sinne des Landespflegegeldgesetzes sind:
* Personen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) mit Verlust beider Beine im Oberschenkelbereich oder beider Hände bzw. mit Lähmungen oder gleichartiger Behinderungen, wenn dadurch auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, Betreuungsbedarf zur Sicherung der körperlichen Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung besteht.
* Blinde Menschen und ihnen nach § 76 Abs. 2a Nr. 3a des Bundessozialhilfegesetzes (ab 2005 § 72 Abs. 5 SGB XII) gleichgestellte Personen.
* Gehörlose Menschen ohne Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Treten die eben genannten Behinderungen erst später auf, gelten diese Personen nur dann als gehörlos, wenn der Grad der Behinderung wegen schwerer Sprachstörungen 100 vom Hundert beträgt.
Wie hoch ist das Landespflegegeld?
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt monatlich
148 € bei schwerbehinderten Menschen
266 € bei blinden Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
133 € bei blinden Menschen vor Vollendung des 18. Lebensjahres
82 € bei gehörlosen Menschen
Zu beachten ist, dass insbesondere beim Personenkreis der blinden Menschen, die gleichzeitig einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, diese Leistungen prozentual auf das Landespflegegeld angerechnet werden.
Für welchen Zeitraum erfolgt die Gewährung des Landespflegegeldes?
Das Pflegegeld wird auf Antrag gewährt. Die Gewährung des Pflegegeldes beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens aber mit dem Ersten des Antragsmonats. Es wird monatlich im Voraus gezahlt.
Der Empfänger von Pflegegeld ist verpflichtet Änderungen der Tatsachen, die für die Gewährung maßgebend sind, wie zum Beispiel die Aufnahme in einem Heim oder die Gewährung von Leistungen der Pflegeversicherung, unverzüglich mitzuteilen.
Wer ist Zuständig für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes?
Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Landespflegegeldgesetzes. Ihren Antrag auf Landespflegegeld stellen Sie bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Sozialamt.
Wo gibt es weitere Informationen?
Bei Fragen zum Thema Landespflegegeld steht Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt als Ansprechpartner zur Verfügung. Dort werden Sie über alle Einzelheiten informiert und man ist Ihnen bei der Antragstellung behilflich.
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