Keine GEZ-Gebühren für Autoradios von Behinderteneinrichtungen
Fahrzeuge müssen ausschließlich zum Transport für Behinderte bestimmt sein
Träger von Behinderteneinrichtungen sind nicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren für Autoradios verpflichtet. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Fall beantragten die Träger von Behinderteneinrichtungen beim beklagten Westdeutschen Rundfunk die Befreiung von Rundfunkgebühren für Autoradios in solchen Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen dienten.
Bundesverwaltungsgericht stimmt Rundfunkgebührenbefreiung zu
Die Klägerinnen blieben in der Vorinstanz beim Oberverwaltungsgericht Münster ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ihnen dagegen die Befreiung von der Rundfunkgebühr zu. Die Autoradios in den Behinderteneinrichtungen müssen jedoch für die Behinderten bereitgehalten werden und die Fahrzeuge ausschließlich zum Transport von Behinderten bestimmt sein, so die Richter.
* Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 6.09 und BVerwG 6 C 7.09]