LSG Nordrhein-Westfalen: Krankenversicherung braucht Rollstuhlbike nicht zu zahlen
Landessozialgericht zur Erforderlichkeit eines Elektrorollstuhls oder eines gleich geeigneten Zuggerätes für Rollstühle
Wer sich als erwachsener Krankenversicherter ein Rollstuhlbike ("Speedy-Bike") selbst beschafft, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, wenn er sich mit einem gewöhnlichen Aktiv(Greif)rollstuhl in einem Umkreis von 500 m um seine Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen kann. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Behinderte Krankenversicherte können nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken.
Krankenversicherung gewährt nur Hilfsmittel für Basisausgleich
Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie der Besuch von Apotheken und Ärzten. Das Bundessozialgericht hat allerdings noch nicht definiert, wie weit dieser Nahbereich reicht. Da nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wegen der unterschiedlichen Wohnumfeldverhältnisse sich nicht feststellen lässt, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt.
Kläger konnte mit gewöhnlichem Rollstuhl mehr als 500 m zurücklegen
In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 m noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung ("Speedy-Bike") in Betracht. Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 m zurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg.
Mindeststrecke nach wie vor nicht geklärt
Das Landessozialgericht hat aber die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, weil die Frage der Mindestwegstrecke nach seiner Ansicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts noch nicht geklärt ist.
* Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.04.2010
[Aktenzeichen: L 16 KR 45/09]