Behindertenrecht: Parkerleichterungen nur für "außergewöhnlich Gehbehinderte"
Ein schwer Behinderter, bei dem in den Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" eingetragen worden ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen. Der für eine Befreiung von den verkehrsrechtlichen Beschränkungen dieser Art erforderliche Ausnahmefall setzt voraus, dass sich der schwer Behinderte wegen der Schwere seines Leidens "dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann". Von dieser Voraussetzung ist erst auszugehen, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "aG" (= außergewöhnliche Gehbehinderung) eingetragen worden ist.
(VwG Gelsenkirchen, 14 K 3637/07)