Parkkonzessionen in Dänemark
Mit der Europäischen Behindertenparkkarte, beziehungsweise dem deutschen blauen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen werden in Dänemark allgemein folgende Parkerleichterungen zugestanden:
* Bis zu 15 Minuten zu parken, wo dies ansonsten verboten ist
* Bis zu 15 Minuten in Be- und Entladebereichen parken
* Bis zu 15 Minuten in für den Lieferverkehr freigegebenen Fußgängerzonen zu parken
* Bis zu einer Stunde zu parken wo dies ansonsten nur für dreißig Minuten gestattet ist.
* Zeitlich unbefristet zu parken, wo dies ansonsten nur über eine, zwei oder drei Sunden gestattet ist.
* Auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten "Behindertenparkplätzen" zeitlich unbefristet parken
ACHTUNG: Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen oder an Parkautomaten darf im Allgemeinen zeitlich unbefristet geparkt werden, wenn die Parkscheibe mit der Ankunftszeit ausliegt und der Höchstbetrag bezahlt wurde.
An den Parkautomaten in den Städten Aalborg, Arhus, Gudhjem, Hillerød, Kolding, København, Næstved, Odense, Randers, Silkeborg, Skagen, Svendborg und Vejle ist das Parken gebührenfrei. Hier ist nur eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit auszulegen.
Besser nachfragen: Die Kommunen haben relativ weiten Spielraum beim Festlegen von Parkregelungen sowie der Befreiung von Menschen mit Behinderungen davon. Im Zweifelsfall also besser bei der Polizei nachfragen.
UND AUCH DAS :ist zu beachten An Stellen, die mit „Stopforbud“ oder „Datostop“ gekennzeichnet sind, wird auch kurzzeitiges Parken von Menschen mit Mobilitätseinschränkung nicht toleriert.
Parkkonzessionen in Deutschland
Inhaber von Behindertenparkkarten sowie jene Fahrzeugführerin / Fahrzeugführer, welche diese Personen befördern dürfen in Deutschland:
* auf Behindertenparkplätzen parken
* bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und in Bereichen des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO)
* im Bereich eines Zonehalteverbotes (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die erlaubte Parkzeit überschreiten.
* Über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen parken, welche durch die Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
* Ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken.
* Über einen Zeitraum von bis zu drei Stunden auf Parkplätzen von Anwohnern parken
* Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für eine bestimmte Zeit freigegeben ist, in diesen Zeiten zu befahren und dort innerhalb dieser Zeiten zu parken.
* In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 (StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, wenn damit der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
ACHTUNG * diese Konzessionen werden nur für den Fall eingeräumt, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
* Die höchstzulässige Parkzeit im Rahmen dieser Parkkonzessionen beträgt 24 Stunden.
* Parkregelungen in Parkhäusern werden von den Betreibern der Parkhäuser festgelegt. Sie können von den hier genannten Parkkonzessionen abweichen. Achten Sei auf die Hinweise vor Ort.
Weiterhin ist zu beachten:
* Die Behindertenparkkarte berechtigt nicht, an Stellen zu halten oder gar zu parken, an denen dies nach Paragraph 12 der StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch das Zeichen 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Strecken.
* Während des Parkens ist die Behindertenparkkarte gut sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen sowie zuständigen Personen, zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen, zur Prüfung auszuhändigen.
* Beim Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO), im Bereich des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) sowie auf Anwohnerparkplätzen ist die Ankunftszeit durch Einstellung auf einer Parkscheibe (Paragraph 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) nachzuweisen.
In allen Fällen da für Inhaber von Behindertenparkkarten eine längere als die vorgeschriebene Parkzeit erlaubt wird, ist die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und diese auszulegen.
Diese Informationen wurden nach öffentlich zugänglichen Unterlagen zusammengestellt. Wir haben uns bemüht, zuverlässig zu recherchieren und können jedoch für eventuelle Fehler, andere Auslegungen, abweichende Regelungen in einzelnen Kommunen oder inzwischen neu getroffenen Festlegungen keine Verantwortung übernehmen.
Parkkonzessionen in Frankreich
Inhaber von Behindertenparkkarten dürfen parken:
* Auf mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet Parkflächen entlang der Straßen und auf Parkplätzen. Das gilt ebenso wenn sich am Parkverbotszeichen ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Sauf G.I.C. - G.I.G." befindet.
Obwohl es ein nationales System von Parkkonzessionen gibt, können die tatsächlichen Konzessionen regional verschieden sein. Eventuell ist es möglich:
* bei Auslegen der Behindertenparkkarte im öffentlichen Verkehrsraum an Stellen wo Parkgebühren verlangt werden, gebührenfrei zu parken. Dazu sollte man sich vor Ort anhand der Ausschilderung informieren oder bei der Polizei erkundigen.
* Ohne zeitliche Befristung auf Parkflächen zu parken wenn das Parken ansonsten gebührenfrei aber zeitlich befristet ist.
Auch mit einer Behindertenparkkarte sollte nicht: * Entlang von Straßen geparkt werden in denen es grundsätzlich verboten ist.
* Fußgängerzonen befahren oder in ihnen geparkt werden.