Die Grundsicherung für Arbeitsuchende, die im Wesentlichen aus dem Arbeitslosengeld II und dem Sozialgeld besteht, ist für erwerbsfähige Hilfebedürftige und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen gedacht. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass zumindest ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich arbeitslos ist.
Auch alleinerziehende Mütter mit einem Kind bis zu drei Jahren oder ein vollzeitbeschäftigter Vater von vielen Kindern, dessen geringes Einkommen nicht den vom Arbeitslosengeld II zu deckenden Bedarf umfasst, können einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben (In solchen Fällen ist aber zunächst zu prüfen, ob nicht ein Anspruch auf den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht). Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) stellt einzig darauf ab, ob der Hilfesuchende erwerbsfähig ist oder nicht. Bei einem Kind bis zu drei Jahren wird von dem erziehenden Elternteil in der Regel nicht der Einsatz der Arbeitskraft verlangt (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II). Vom gering verdienenden Familienvater könnte vielleicht die Aufnahme einer besser bezahlten Tätigkeit erwartet werden, der Betreffende ist aber nicht arbeitslos, sondern allenfalls arbeitsuchend. Und wenn in dieser Familie ein Kind unter drei Jahren vorhanden ist, ist zumindest ein Elternteil nicht zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet.
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Kinderzuschlag - Gedacht, um bei Familien den Bezug von Arbeitslosengeld II zu vermeiden Zeitgleich mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist eine neue Sozialleistung eingeführt worden, die kein Teil dieser neuen Grundsicherung ist, sondern eine eigenständige Sozialleistung, die gerade die Notwendigkeit der Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld verhindern soll. Ziel ist es, Eltern, die über eigenes Einkommen verfügen, gerade aber durch das Vorhandensein von Kindern auf den ergänzenden Bezug von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld angewiesen wären, durch die Gewährung des Kinderzuschlags die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld unnötig zu machen. Rechtsgrundlage ist das Bundeskindergeldgesetz (§ 6 a BKGG), das mit dem Vierten Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt geändert worden ist (Artikel 46). Die Bundesregierung rechnete im ersten Jahr der Einführung mit etwa 150.000 Kindern, die unter die Neuregelung fallen. Mit einer im Oktober 2008 in Kraft tretenden Neuregelung sollen künftig die Eltern von etwa 250.000 Kindern begünstigt werden statt bisher von 100.000 Kindern.
Der Kinderzuschlag ist dann zu gewähren, wenn das Einkommen der Eltern für deren Lebensunterhalt an sich ausreicht, aber wegen der im Haushalt lebenden minderjährigen und volljährigen Kinder unter 25 Jahren Arbeitslosengeld II zu bewilligen wäre. Nach der ab 1. Oktober 2008 geltenden Neuregelung wird ein ausreichendes Einkommen unterstellt, wenn dieses mindestens 900 Euro beträgt, bei Alleinerziehenden sind 600 Euro ausreichend. Man hofft damit Kinderarmut vermeiden zu können. Voraussetzungen:
a) für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen,
b) das Einkommen der Eltern reicht für diese an sich aus (900 EUR bzw. 600 EUR bei Alleinerziehenden), wobei Wohngeld und Kindergeld nicht zu berücksichtigen ist und
c) eine Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch kann dadurch vermieden werden.
Bei den Eltern muss demnach eigenes Einkommen in Höhe von 600 bzw. 900 EUR vorhanden sein, wobei Wohngeld und Kindergeld nicht mitzählen. Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind bis zu 140 € monatlich, wobei mit Ausnahme des Kindergeldes eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes anzurechnen sind, wenn dieses auch nach dem SGB II zu berücksichtigen wäre. Die Höchsteinkommensgrenze besteht aus der Mindesteinkommensgrenze (= Mindesteinkommen der Eltern, um tatsächlich kein Arbeitslosengeld II inklusive anteiligen Unterkunftskosten beziehen zu müssen) und dem nicht geminderten Gesamtkinderzuschlag. Übersteigt das eigene Einkommen und Vermögen diesen Wert, gibt es keinen Zuschlag. Bis Ende 2007 war der Kinderzuschlag auf maximal 36 Monate begrenzt, danach wird er unbefristet gewährt (Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags, BGBl I 2007,3023; kam ein neues Kind hinzu, verlängerte dies bis Ende 2007 nicht die maximale Bezugsdauer).
Berechnung: Eigenes Einkommen und Vermögen des Kindes mit Ausnahme des Kindergeldes mindern den Anspruch auf den Kinderzuschlag (§ 6 a Absatz 3 BKGG). Vor Errechnung des Gesamtkinderzuschlags ist das jeweilige Einkommen des Kindes auf den einzelnen Anspruch anzurechnen. Entspricht das Einkommen der Eltern ohne Wohngeld und Vermögen mindestens 600 (Alleinerziehende) bzw. 900 Euro (gemeinsam Erziehende), kommt Kinderzuschlag in Betracht. Durch die Hinzurechnung des Kinderzuschlags sowie durch das eigene Einkommen einschließlich Kinder- und Wohngeld muss aber die Bedürftigkeit im Sinn der Grundsicherung für Arbeitsuchende entfallen. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert (§ 6 a Absatz 4 Satz 6 BKGG, vor 1. Oktober 2008 waren es 7 Euro). Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Der Gesamtkinderzuschlag ist die Summe aller an die Bedarfsgemeinschaft gezahlten Kinderzuschläge.
Beim Kinderzuschlag besteht kein Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen oder adoptierten Kindern und es nicht entscheidend, ob es gemeinsame Kinder der Partner der Bedarfsgemeinschaft sind oder ob es sich um Enkel- oder Pflegekinder handelt. Personen sind nach der Neuregelung vom März 2011 nicht verpflichtet, vorrangig Kinderzuschlag statt Arbeitslosengeld II zu beantragen, wenn durch den Kinderzuschlag die Hilfebedürftigekeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt würde (§ 12 a Nummer 2 SGB II n.F.).