Wohnung, Kinder, Krankenkasse – immer wieder streiten Hartz-IV-Empfänger vor Gerichten um mehr Geld. Hier die neuesten Urteile.
Darlehen: Leihen sich Hartz-IV-Empfänger bei ihren Verwandten Geld, sollten sie über die Rückzahlung eine feste Vereinbarung treffen. Ansonsten kann ALG II gekürzt werden (BSG, Az: B 14 AS 46/09).
Krankenversicherung: Wer in der Vergangenheit selbstständig gearbeitet hat und privat krankenversichert war, wird, wenn er dann Hartz IV bekommt, nicht gesetzlich krankenversichert
(LSG NRW, Az: L 16 KR 329/10 B ER).
Krankenversicherung: Die Kosten für die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern muss das Amt übernehmen. Voraussetzung: Es ist der günstigste Tarif und ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung nicht möglich (Sozialgericht Düsseldorf, Az: S 29 AD 547/10).
Klassenfahrt: Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten von Klassenfahrten (BSG, Az: B 14 AD 26/07R). Der Anspruch gilt aber nicht bei einem Austauschprogramm für wenige ausgewählte Schüler (LSG Baden-Württemberg, Az: L 13 AS 678/10).
Wohnungswechsel: Hartz-IV-Empfänger dürfen umziehen, auch wenn der Wohnraum im Zuzugsgebiet teurer ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Umzug erforderlich ist (BSG, Az: B 4 AS 60/09-R
Umzugskosten: Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Umzugskosten übernommen werden, liegt im Ermessen des Amtes. Maßgebend ist, dass die Kosten so niedrig wie möglich gehalten werden, der Umzug selbst organisiert wird (BSG, Az: B 14 AS 7/09)
Wohnmobil: Wer Arbeitslosengeld bezieht, aber statt in einer Wohnung in einem Wohnmobil lebt, kann dafür Unterhaltskosten beanspruchen (BSG, Az: B 14 AS 79/09 R).
Große Wohnung: Hat ein Hartz-IV-Empfänger eine zu große Wohnung, muss er nicht zwangsläufig einen Teil der Miete selbst tragen. Die Behörde muss prüfen, ob die Gesamtsumme der ortsüblichen Miete entspricht (SG Koblenz, Az: S 16 AS 444/08)
Renovierung: Verkauft ein Bezieher von ALG II sein Eigenheim, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, muss die angefallenen Malerkosten nicht die Agentur für Arbeit übernehmen (BSG, Az: B 4 AS 28/09).
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Mehrbedarf: Eine Schwerbehinderung von 60 Prozent beinhaltet nicht grundsätzlich ein Recht auf einen pauschalen Zuschlag auf den Hartz-IV-Regelsatz. Es muss ein besonderer Bedarf nachgewiesen werden (BSG, Az: B 4 AS 29/09 R)
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Nachzahlung: Bezieher von ALG II, die nach einer Klage gegen den früheren Arbeitgeber sowohl rückständiges Arbeitsentgelt als auch eine Abfindung in Raten gezahlt bekommen haben, wird die Leistung in entsprechender Höhe gekürzt (BSG, Az: B 14 AD 86/08 R)
Arbeitszeit: Eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ist auch bei 1-Euro-Jobs zumutbar
(BSG, Az: B 14 AD 36/07 R)
Betriebskosten: Muss ein Mieter, der Hartz-IV-Leistungen bezieht, Betriebskosten für die Wohnung nachzahlen, muss die Arbeitsagentur diese übernehmen. Aber nur, wenn sich die Nachzahlung auf einen Zeitraum bezieht, in dem der Mieter bereits Leistung vom Amt bezogen hat (BSG, Az: B 4 AS 62/09 R)
Fahrtkosten: Nehmen ALG-II-Empfänger einen Pflichttermin bei Behörden war, haben sie ein Recht auf Erstattung auch geringer Fahrtkosten (BSG, Az: B 14/7b AS 50/06 R).
Gefängnis: Für die Zeit einer Ersatzfreiheitsstrafe, z.B. wegen einer Geldstrafe, darf das Jobcenter Arbeitslosengeld II teilweise zurückfordern (LSG Niedersachsen-Bremen, Az: L 15 AS 96/10)
Fernsehgerät: Hartz-IV-Bezieher haben im Rahmen der Erstausstattung einer Wohnung Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen für ein gebrauchtes Fernsehgerät (LSG Niedersachsen, Az: L 9 AS 267/09). Ein Zugang zu einem Fernseh- oder Radiogerät gehört zum üblichen Hausstand (BSG, Az: B 4 A 48/08).
Pfändung: Hartz-IV-Empfänger, die einen sogenannten 1-Euro-Job ausüben, können das Geld in jedem Fall behalten. Es kann auch nicht gepfändet werden (LG Kassel, Az: 3 T 468/10)
Rundfunkgebühren: Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger, die zum Regelsatz Zuschläge erhalten, gibt es keine Befreiung von Rundfunkgebühren. Das gilt auch dann, wenn die Zuschläge z.B. für unterhaltsberechtigte Kinder sind (OVG Niedersachsen, Az: 4 LC 768/07)
Scheidung: Geschiedene ALG-II-Empfänger, die getrennt von ihren Kindern leben, haben keinen Anspruch auf Übernahme der daraus entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können Fahrtkosten zu den Kindern übernommen werden. Denkbar sei auch eine „Bedarfsgemeinschaft auf Zeit“, z.B. bei Wochenendbesuchen der Kinder (BSG, Az: B 7b AS 14/06 R)
Ausbildungsbeihilfe: Ausbildungshilfe und BAföG-Leistungen dürfen auf Hartz IV angerechnet werden
(1. BvR, 2556/09).
Mietschulden: Hartz-IV-Bezieher, die einen Anspruch auf Miet- und Heizkosten haben, haben auch einen Anspruch auf ein Darlehen für die Übernahme von Mietrückständen. Voraussetzung: Der Antrag wird rechtzeitig gestellt und es droht die Kündigung der Wohnung (LSG Sachsen-Anhalt, AZ: L 5 AS 2/10 B ER)
Kinderkleidung: Kinder in Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaften haben keinen Anspruch auf Sonderbedarf, weil sie schnell wachsen oder die Kleidung schneller verschleißt (BSG, Az: B 14 AS 81/08 R)
Krankenhausaufenthalt: Grundsätzlich kann Hartz IV bei einem Krankenhausaufenthalt gekürzt werden. Pauschale Kürzungen des Regelsatzes wegen der Bedarfsdeckung sind jedoch nicht möglich
(SG Detmold, Az: S 2 SO 74/10)