Volle Anrechnung der Verletztenrente auf Hartz IV-Leistungen rechtmäßig
Nach dem sogenannten "Hartz IV-Gesetz" (SGB II) mindert Einkommen des Leistungsempfängers grundsätzlich seine Hilfebedürftigkeit und daher auch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung enthalten Ausnahmen von der Einkommensanrechnung.
Darunter fällt die nach dem sozialen Entschädigungsrecht gewährte Grundrente, die unter anderem gesundheitlich geschädigten Kriegsopfern geleistet wird. Anrechnungsfrei sind ferner die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung gewährten Renten und Beihilfen sowie das nach zivilrechtlichen Vorschriften geleistete Schmerzensgeld. Auch sog. zweckbestimmte Einnahmen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II, also vor allem nicht der Sicherung des Lebensbedarfs, dienen, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird denjenigen Versicherten gewährt, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit um wenigstens 20 Prozent gemindert ist. Ihre leistungsmindernde Anrechnung auf andere Sozialleistungen ist unterschiedlich geregelt. Während die Verletztenrente im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines der Grundrente nach dem sozialen Entschädigungsrecht entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleibt und dies auch für die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe galt, wurde sie in der Praxis des bis dahin geltenden Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet.
Die Beschwerdeführer erhalten seit 1995 beziehungsweise 1996 infolge eines Arbeitsunfalls eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Im Jahr 2005 wurde ihnen Arbeitslosengeld II bewilligt, wobei der Grundsicherungsträger jeweils die Verletztenrente voll als leistungsminderndes Einkommen berücksichtigte.
Ihre Klagen blieben in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht ohne Erfolg. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts stelle die Verletztenrente weder eine zweckbestimmte Einnahme dar noch ergebe sich im Verhältnis zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II privilegierten Leistungen eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Die sich hiergegen richtenden Verfassungsbeschwerden hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, die Beschwerdeführer insbesondere nicht in ihren Grundrechten verletzt werden.
Lesen Sie die komplette Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts mit den Erwägungen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, hierhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-027.html
Aktenzeichen: 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 (pm)
Donnerstag, 14.04.2011