Kosten der Unterkunft für Hartz IV-Empfänger, der in einem Wohnmobil wohnt?
Der im Jahre 1955 geborene Kläger ist seit 1. Februar 2005 arbeitslos. In den Jahren 2005 und 2006 lebte er in seinem 20 Jahre alten Wohnmobil. Die Beklagte bewilligte ihm zunächst lediglich die monatliche Regelleistung in Höhe von (damals) 345 Euro monatlich. Auf seinen Widerspruch hin anerkannte die Beklagte einen Bedarf für Heizkosten in dem Wohnmobil und bewilligte für sieben Monate 371 Euro für die Propangasheizung. Der weitergehende Antrag des Klägers, auch die monatlich anfallenden Kosten für die Kfz-Steuer (15 Euro), Kfz-Versicherung (20 Euro), Dieselkraftstoff (100 Euro) und für Pflege (20 Euro) und Wartung (50 Euro) des Wohnmobils zu bewilligen, blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, ein Wohnmobil könne zwar grundsätzlich eine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II darstellen. Allerdings seien nur die Kosten zu erstatten, die unmittelbar mit dem Zweck des "Wohnens" in einem Zusammenhang stünden. Dies seien hier die Heizkosten gewesen, die auch in angemessener Höhe bewilligt worden seien. Die Kosten, die in einem Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils als Fahrzeug entstünden, seien jedoch bereits von der Regelleistung umfasst und könnten nicht als Kosten der Unterkunft geltend gemacht werden. Einen konkreten Wartungsbedarf bzw Reparaturkosten habe der Kläger im Übrigen auch nicht dargelegt.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er macht geltend, er dürfe nicht schlechter gestellt werden als ein Hauseigentümer bzw als ein Eigentümer einer Eigentumswohnung. Diesen stünde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts etwa ein Anspruch auf Erstattung von Schuldzinsen, der Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, der Grundsteuer und von Wasser- und Abwassergebühren zu. Deshalb müssten die entsprechenden "Nebenkosten" seines Wohnmobils bis zur Höhe einer angemessenen Vergleichsmiete ebenfalls als Kosten der Unterkunft übernommen werden.
Az.: B 14 AS 79/09 R
St. ./. ARGE Stadt Kaiserslautern
§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II:
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.