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 Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

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BeitragThema: Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig   Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig Icon_minitimeFr 29 Okt 2010 - 8:46

Hartz IV: Notwendiger Umzug in teurere Wohnung auch ohne behördliche Genehmigung zulässig

Gericht bejaht aufgrund Gesundheitsgefährdungen durch bisherige Wohnung eine Umzugsnotwendigkeit

Ist bei einem Bezieher von Hartz IV ein Umzug in eine teurere Wohnung notwendig (hier wegen Schimmelbildung in der bisherigen Wohnung), muss die ARGE die höheren Kosten für die neue Wohnung auch ohne vorherige Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Kosten der Unterkunft einer Bochumer Hartz IV-Bezieherin und ihrer 6-jährigen Tochter. Die Klägerinnen zogen in eine neue, teurere Wohnung um, weil in der alten Wohnung Schimmel aufgetreten war. Die ARGE wollte weiterhin nur die niedrigere Miete in der alten Wohnung übernehmen. Denn nach den Richtlinien der Stadt Bochum könnten höhere Unterkunftskosten nur nach vorheriger Zustimmung der Grundsicherungsbehörde zum Umzug getragen werden.
Umzug aufgrund Erkrankung der Tochter notwendig

Mit der Klage machte die allein erziehende Mutter geltend, sie sei umgezogen, weil ihre Tochter wegen Schimmelsporen in der Wohnung erkrankt sei.
ARGE gesetzlich zur Kostenübernahme für neue, teurere Unterkunft verpflichtet

Das Sozialgericht Dortmund vernahm den Vermieter als Zeugen und stellte in seinem Urteil fest, dass trotz Renovierungsversuchen mehrfach Schimmel in der alten Wohnung aufgetreten sei. Das Gericht sah darin eine Gesundheitsgefährdung der Klägerinnen und bejahte eine Umzugsnotwendigkeit. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung der ARGE, die Kosten der neuen, teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen. Ein in Verwaltungsvorschriften der Stadt Bochum enthaltener Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von Grundsicherungsempfängern sei nicht geeignet, die gesetzliche Verpflichtung der Stadt zur Übernahme notwendiger Unterkunftskosten zu verdrängen.

* Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 04.10.2010
[Aktenzeichen: S 31 AS 317/08]
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